Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

TotalEnergies Wärme&Kraftstoff Deutschland GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen, bei Verbrauchern mit Einbeziehung i.S.v. § 305 BGB, gelten diese Bedingungen als angenommen. Nachstehende Regelungen für Unternehmer gelten für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB wie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns bestätigt werden, gegenüber Unternehmern mindestens in Textform.

(3) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten diese Bedingungen zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
 

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich, es sei denn wir haben diese ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet.

(2) Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbehinweise geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware von den Vertragsparteien vereinbart werden. Die Übernahme darüber hinausgehender Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(3) Ein verbindlicher Vertrag kommt im Anschluss an die Bestellung des Kunden erst mit der Bestellbestätigung (telefonisch und/oder per E-Mail) zustande. Unabhängig davon erfüllen wir unsere gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.

(4) Etwaige Sonderwünsche, Beschränkungen oder Besonderheiten der Lieferung (z.B. enge Straße, Wasserschutzgebiet, vorgeschriebene Schildaufstellung, Heizöl-Eigenschaften abweichend von den jeweils gültigen DIN-Vorschriften o.ä.) müssen bereits bei der Bestellung durch den Kunden angegeben werden. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er über einen geeigneten und den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden Tank zur Abnahme der Ware verfügt, dass der Tank die vom Kunden gewünschte Liefermenge fasst und dass auch seine sonstigen Angaben wahr und vollständig sind. Bei einer Bestellung von Heizöl obliegt die Prüfung dem Kunden, dass das Produkt für seine Heizungsanlage geeignet ist. Die Abladestelle muss mit einem mittleren (18-Tonnen-)Tankwagen sowie 40 Meter Schlauchlänge erreichbar sein, es sei denn der Kunde hat bei der Bestellung einen kleinen Tankwagen bzw. eine abweichende Schlauchlänge angegeben. Bei Bestellungen mit mehreren Lieferstellen (Sammelbestellung) müssen die Abladestellen innerhalb derselben Postleitzahl und max. drei Kilometer auseinander liegen.
 

3. Preise

(1) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag – für die gelieferte und abgenommene Menge – bei uns allgemein gültigen Preis.

(2) Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten, Zustellungskosten oder Nebengebühren für Kesselwagen verändert, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports. Etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser- oder Eiszuschläge gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern.

(4) Die vorstehenden Absätze (1) bis (3) finden keine Anwendung für Verbraucher.
 

4. Lieferung

(1) Die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.

(2) Wir schulden nur Lieferung, solange der Vorrat reicht. Reicht der Vorrat nicht zur Versorgung aller Kunden aus, sind wir gegenüber Unternehmern unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten berechtigt, die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken oder einzustellen. Ist der Kunde Verbraucher, so sind wir im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware verpflichtet, ihn unverzüglich darüber zu informieren und gegebenenfalls erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

(3) Der Versand an Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgt für Rechnung des Kunden, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften, bemühen wir uns um den günstigsten Transport. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen der Versandstelle, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn dieser Unternehmer ist.

(4) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt verbindlich für sämtliche Waren im Lieferwerk oder -lager, bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen mittels dieser.

(5) Bei frachtfreier Lieferung im Tankwagen erfolgt die Lieferung frei Haus.

(6) Frachtfreie Lieferung im Kesselwagen (KWG) erfolgt – unter bahnamtlichem Vorbehalt – frei vereinbartem Übergangsort, sonst frei Tarifübergangspunkt der DB Cargo. Der Kunde ist verpflichtet, die KWG unverzüglich zu entleeren und an die Versandstelle fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Ist der KWG nicht innerhalb von 48 Stunden (bei Flüssiggasen innerhalb 96 Stunden) entleert und in unbeschädigtem Zustand der Bahn zum Rücktransport übergeben worden, so werden dem Kunden ab diesem Zeitpunkt die üblichen Mietsätze und anfallenden Standgelder berechnet.

(7) Bei Lieferungen in Umschließungen des Kunden sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren und fracht- und spesenfrei in reinem und unbeschädigtem Zustand zurückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen. Dennoch verbleibende Reste vergüten wir nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung vor Rückgabe trägt der Kunde.

(8) Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, muss die gekaufte Ware sofort abgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die fälligen Mengen dem Kunden auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In diesen Fällen des Annahmeverzugs wie auch bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht dann in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(9) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der bis dahin jeweils fälligen Verpflichtungen des Kunden voraus.

(10) Gegenüber Unternehmern sind wir auch zu Teillieferungen berechtigt.

(11) Angaben zu Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Ablehnung eines von uns vorgeschlagenen Liefertermins kann sich die Lieferzeit über die ggf. in der Bestellung angegebene oder vereinbarte Lieferfrist hinaus verlängern.
 

5. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Streckengeschäft

(1) Der Kunde steht dafür ein, dass er alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhält, insbesondere für den Versand, die Lagerung und die Verwendung von unversteuertem oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertem Mineralöl. Ist der Kunde Unternehmer, steht er insoweit auch für seine Abnehmer ein.

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass im Streckengeschäft der Abholer unversteuertes oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertes Mineralöl als sein Beauftragter in Besitz nimmt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zöllen, Abgaben und Strafen freizuhalten.
 

6. Lieferhindernisse, höhere Gewalt

(1) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns gegenüber Unternehmern, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir ebenfalls berechtigt, wie in Ziffer 4 Abs. 2 zu verfahren.

(2) Zu den außergewöhnlichen Ereignissen im Sinne des vorstehenden Absatzes (1) zählen insbesondere Krieg, Terror, Aufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen usw. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen, dem Kunden zumutbaren Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht oder erklären wir, innerhalb der angemessenen Frist nicht liefern zu können, kann der Kunde hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils zurücktreten. Ersatzansprüche – gleich welcher Art – stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
 

7. Gewährleistung und Haftung

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Unternehmern gelten die nachstehenden Regelungen.

(2) Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Beanstandungen sind spätestens binnen 3 Tagen in Textform anzuzeigen.

(3) Wir behalten uns die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Dafür muss die Ware im Originalzustand erhalten bleiben. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Im Reklamationsfall ist jeweils eine Probe und ein Rückstellmuster für eine eventuelle Gegenprobe zu entnehmen. Die Probe muss mindestens 1 Kilogramm bzw. 1 Liter betragen. Das Rückstellmuster darf erst nach unserer Zustimmung vernichtet werden. Die Kosten der Nachprüfung trägt die unterliegende Partei.

(4) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Kosten tragen wir nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.

(5) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist diese wirtschaftlich unverhältnismäßig, verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus von uns zu vertretenden Gründen, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Kunde die Ware empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt.

(7) Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haften wir vertraglich und außervertraglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, in jedem Fall aber beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(8) Die gesetzliche Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(9) Sämtliche Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
 

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang des vollständigen Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer vor.

(2) Der Kunde hat uns von allen Zugriffen Dritter, etwa Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen unsererseits gegen Zugriffe Dritter entstehen.

Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend:

(3) In laufender Geschäftsbeziehung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen ihn vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des/der Rechnungsendbetrages/-beträge unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig von etwaiger Verarbeitung der Ware. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung unbeschadet unseres Rechts, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Wird Vorbehaltsware mit Ware des Kunden in der Weise vermischt, dass die Ware des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(7) Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere wenn er seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in dem Falle ist der Kunde verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an eines unserer Abgangslager zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Ware auch selbst zurücknehmen. Der Kunde gestattet uns für den Fall des Rücktritts schon heute das ungehinderte Betreten des von ihm genutzten Grundstücks. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
 

9. Sicherheiten

(1) Wir sind jederzeit auch nach Abschluss des Vertrages berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, weitere Sicherheitsleistungen oder Vorkasse zu verlangen sowie gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Bonität des Kunden, z. B. Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder nachträglich bekannt werden oder sich das ursprünglich vereinbarte Kreditvolumen erhöht.

(2) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte und ohne Mahnung oder Nachfristsetzung berechtigt, für die Dauer des Zahlungsrückstandes fällige und/oder noch nicht fällige Lieferungen zu verweigern. Das Recht zur fristlosen Kündigung bestehender Verträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Wir verpflichten uns, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 

10. Zahlungen

(1) Es gelten die jeweils von uns angebotenen und mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsarten.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit der Lieferung fällig. Der Tag der Lieferung der Ware ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Die Zahlung ist mit Ausnahme einer vereinbarten Zahlung in bar nur dann erfolgt, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei Verzug werden Zinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.

(3) Haben wir mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein Lastschriftverfahren vereinbart und schlägt dieses auf Grund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sofort fällig, wenn dieser Unternehmer ist.

(4) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Die Regelungen eines etwa bestehenden heiz&SPAR+ Vertrages haben Vorrang vor den Regelungen dieses Abschnitts 10.
 

11. Übertragbarkeit

Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten jederzeit auf ein mit uns im Sinne des Aktiengesetzes verbundenes Unternehmen sowie auf Dritte, die wie wir zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen. Ist der Kunde Verbraucher, ist er im Falle einer solchen Übertragung berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.
 

12. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung, Widerrufsrecht

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts die Versandstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft.

(3) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

(5) Wir weisen darauf hin, dass das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Lieferverträgen über Heizöl gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen ist. Im Übrigen gilt die Widerrufsbelehrung, die der Kunde anlässlich des jeweiligen Geschäftsabschlusses erhält.
 

13. Datenschutz

Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten. Hierzu verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung.
 

14. Sonstiges

(1) Um bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, nutzen wir die einheitliche Bezeichnung "Kunde" und verzichten auf die gleichzeitige Verwendung des Wortes in anderen Sprachformen. Gemeint sind immer alle Geschlechter.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern soll die unwirksame durch eine solche wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Energiesteuer-Schlüssel - Erläuterungen

00 Energieerzeugnisse        Nicht steuerrelevant

01 Energieerzeugnisse        Versteuert

02 Energieerzeugnisse        Ermäßigt versteuert, Heizöl leicht

03 Energieerzeugnisse        Versteuert, Seehafendiesel

04 Energieerzeugnisse        Unversteuert, an Steuerlager ohne EMCS

06 Energieerzeugnisse        Unversteuert, Erlaubnisschein Verwender/Verteiler

07 Energieerzeugnisse        Unversteuert, an Steuerlager mit EMCS

08 Energieerzeugnisse        Unversteuert, Schiffsbetriebsstoff Verwendungsbestätigung

09 Energieerzeugnisse        Unversteuert. allg. Erlaubnis

10 Energieerzeugnisse        Versteuert, Heizöl für begünstigte Stromanlage

15 Energieerzeugnisse        Unversteuert. an Steuerlager ohne EMCS – HES

16 Energieerzeugnisse        Verkauf im Steuerlagertank nicht steuerrelevant

17 Energieerzeugnisse        Unversteuert. NATO-Streitkräfte

18 Energieerzeugnisse        Versteuert ohne BEHG Aufschlag

19 Energieerzeugnisse        Ermäßigt versteuert, HEL swa, ohne BEHG

22 Energieerzeugnisse        Ermäßigt versteuert, Heizöl schwefelarm

 

Stand 31.03.2022